Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen Amani-Kinderdorf e.V.

(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Geldern. Er ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve.

(3)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Es beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.

§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
(1)
Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, der Bildung in Tansania und des globalen Lernens. Basis dafür sind die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Menschen in Tansania und die Achtung der tansanischen Kultur. Hauptanliegen ist es, Kindern, für die ihre Familien und andere nicht ausreichend sorgen können, die Chance zu geben, sich zu entwickeln und ein eigenverantwortliches Leben zu führen. Zu diesem Zweck errichtet und unterhält der Verein Kinderdörfer in Tansania zur Unterbringung und Bildung von Kindern und Jugendlichen. Mädchen werden bevorzugt aufgenommen. Der Verein ermöglicht den Kindern ein Leben in familiärer Geborgenheit und fördert die jungen Menschen, bis sie selbständig ihr Leben führen können.
Weiterhin fördert der Verein Einrichtungen und Maßnahmen, die der schulischen Bildung und beruflichen Ausbildung, der Sicherung der Ernährung sowie der Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Bevölkerung dienen.
Unterstützt wird die Arbeit durch die Entsendung von jungen deutschen Freiwilligen im Rahmen des weltwärts-Programms.

(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977, § 52, Abs. 2, in der jeweils gültigen Fassung.

(3)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder sind, auch wenn sie ein Amt bekleiden, für den Verein unentgeltlich und selbstlos tätig. Der Vorstand kann auf Antrag Ersatz der nachgewiesenen Auslagen gewähren.

(5)
Der Verein ist berechtigt im Rahmen des Vereinszwecks gem. § 2 Abs. 1 in anderen gemeinnützigen Organisationen mitzuwirken; zur Erreichung des Vereinszwecks ist es dem Verein auch gestattet, eigene, gemeinnützige Tochterunternehmen z. B. gGmbH – und zwar auch ausländischen Rechts – zu gründen und/oder sich an ihnen zu beteiligen.

§ 3 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2)
Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

§ 4 Organe des Vereins
(1)
Organe des Vereins sind:

  • der geschäftsführende Vorstand
  • der erweiterte Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

(2)
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der / dem Vorsitzenden, der / dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied.
(3)
Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und mindestens drei bis sieben weiteren Beisitzer*innen.

§ 5 Vertretung des Vereins
Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
Die / der Vorsitzende, bei deren / dessen Verhinderung die / der zweite Vorsitzende oder bei deren / dessen Verhinderung ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes beruft in der Regel einmal pro Monat eine Sitzung des geschäftsführenden Vorstands ein. Die Ergebnisse sind schriftlich zu protokollieren.

§ 6 Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstands
Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ oder anderen Personen des Vereins übertragen sind.

§7 Zuständigkeit des erweiterten Vorstands
Die / der Vorsitzende, bei deren / dessen Verhinderung die / der zweite Vorsitzende oder bei deren / dessen
Verhinderung ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes beruft in der Regel einmal pro Monat
eine Sitzung des erweiterten Vorstands ein. Die Tagesordnung ist vorher anzukündigen; eine
Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Die Ergebnisse sind schriftlich zu protokollieren. Eine
digitale Teilnahme an einer Präsenzsitzung ist zu ermöglichen.
Der erweiterte Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand. Die vom erweiterten Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung kann im Innenverhältnis vorsehen, dass einzelne Vorstandsmitglieder den Verein nur gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einer weiteren, vom Vorstand gesondert zu beauftragenden Person gerichtlich und außergerichtlich vertreten können.
  • Feststellung des Jahresabschlusses
  • Verabschiedung des Haushaltsplans
  • Zustimmung zu folgenden Rechtsgeschäften:
    • Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe von Grundeigentum, sonstiger Rechte an Grundstücken
    • Aufnahme von Darlehen in einem Wert von mehr als 10.000,00 € oder darüber, wobei dann, wenn mehrere Darlehen zu demselben Zweck aufgenommen werden, diese zur Bestimmung des Gegenstandswertes zusammengefasst werden.
    • die Übernahme von Bürgschaften
    • die Auskehrung von Teilbereichen der Vereinsarbeit durch die Bildung neuer Rechtsträger insbesondere durch die Gründung von Gesellschaften
    • die konstitutive Mitwirkung bei anderen Rechtsträgern, insbesondere durch die Übernahme von Gesellschaftsanteilen
  • die Erstellung eines Tätigkeitsberichts
  • die Beratung und die Kontrolle des geschäftsführenden Vorstandes hinsichtlich der im erweiterten Vorstand gemeinsam gefassten Beschlüsse und die zu diesem Zweck erforderliche Anforderung von Informationen über Angelegenheiten des Vereins.
  • Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds auf Antrag des geschäftsführenden Vorstands; ein Mitglied kann insbesondere deshalb ausgeschlossen werden, weil es trotz Mahnung den Jahresbeitrag nicht bezahlt hat.
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl des geschäftsführenden Vorstands
  • Wahl des erweiterten Vorstands
  • Entlastung des geschäftsführenden und erweiterten Vorstands
  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und des Finanzberichts des Vorstands
  • Satzungsänderungen
  • Bestellung der Kassenprüfer

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1)
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.
Sie bleiben bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandsmitglieds im Amt.

(2)
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und geheim zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

§ 10 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes
(1)
Der geschäftsführende Vorstand beschließt in einer Sitzung, die von der / vom Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung von der / vom zweiten Vorsitzenden oder bei deren / dessen Verhinderung vom weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einberufen wird, die Tagesordnung. Sie ist anzukündigen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands im schriftlichen Umlaufverfahren sind zulässig.

(2)
Für die Sitzungen des erweiterten Vorstandes gilt §10 Abs. 1 entsprechend. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden, bei deren / dessen Abwesenheit die der / des stellvertretenden Vorsitzenden. Ist auch diese/r nicht anwesend, entscheidet das weitere Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 11 Mitgliederversammlung
(1)
Mindestens einmal im Kalenderjahr muss die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, eine digitale Teilnahme ist nach Möglichkeit einzurichten. Sie wird durch die erste / den ersten Vorsitzende/n oder bei ihrer / seiner Verhinderung durch die / den stellvertretende/n Vorsitzende/n oder ein weiteres Mitglied unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zehn Tagen schriftlich einberufen. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest.

(2)
Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (Online-Mitgliederversammlung).

(3)
Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

(4)
Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der gesamte Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

(5)
Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

(6)
Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand gemäß §11 Abs. 1 einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe beantragen.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung wird von der / vom Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung von der / vom stellvertretenden Vorsitzenden oder bei deren / dessen Verhinderung von dem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung die Versammlungsleitung. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung
für die Dauer des Wahlganges oder der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Wahl des Vorstandes und die Abstimmung über Beschlüsse durch die Mitglieder können auch
durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen erfolgen. § 11 gilt entsprechend.

(2)
Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt Eine online zugeschaltete Abstimmung ist nach Möglichkeit einzurichten. Wahlen zum Vorstand haben immer geheim zu erfolgen.

(3)
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4)
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(5)
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidat*innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann diejenige / derjenige, die / der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von der Versammlungsleitung zu ziehende Los.

(6)
Die Mitgliederversammlung bestellt jedes Jahr zwei Kassenprüferinnen.

(7)
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von zwei Personen des
geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 14 Beiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe der erweiterte Vorstand festsetzt.
Die Mitgliedsbeiträge werden durch Lastschrift erhoben.

§ 15 Steuerliche Vorschriften
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“, Stephanstraße 35, 52064 Aachen, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Datenschutz im Verein
(1)
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene
Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2)
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

(3)
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4)
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragte*n.